Heute hat das Sicherheitsressort der Stadt Linz, angeführt von FPÖ-Rechtsaußen Detlef Wimmer, einen Sicherheitsratgeber 2012 herausgegeben, und lässt ihn an den BürgerInnenservicestellen verteilen. Da steht viel harmloses drin (Brandschutztipps), viel doofes („Das Internet ist grundsätzlich nicht gefährlich!“), viel sexistisches (Frauen sollen in der Nacht nur mit dem Auto heimfahren), ein bisserl was über die Stadtwache („… geben Touristen Auskunft, wie sie auf den Pöstlingberg kommen“… – wow!) und im ganzen ist sie zugepflastert mit Werbung. Da geht natürlich vieles Hand in Hand – es wird Angst geschürt – „Trauen sie keinem Fremden!“ und passend auf der anderen Seite Werbung für Sicherheitsschlösser gemacht.
Aber eine Werbung ist so dreist, dass ich sie zur Anzeige gebracht habe. Auf Seite 28 und 29 ist eine Werbung der Firma EVVA Sicherheitstechnologie GmbH zu sehen, die sowohl grafisch, als auch textlich der restlichen Broschüre bis aufs Haar gleicht. Der einzige eindeutige Hinweis auf Werbung ist rechts oben mit dem kleinen Verweis „PR“ zu sehen, der allerdings gemäß §26 des Mediengesetzes nicht zulässig ist. Laut diesem Paragraphen muss jede Werbung explizit entweder mit den Worten „Anzeige“, „entgeltliche Einschaltung“ oder „Werbung“ gekennzeichnet sein. Die Ausschlussklausel ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die Broschüre als offizielles Printprodukt der Stadt Linz eindeutig als Informations- und nicht als Werbemaßnahme zu sehen ist.
Und als Vergleich eine andere Doppelseite mit redaktionellem Inhalt:
Was meint ihr? Ist das irreführende Werbung, oder nicht?
Für mich schon, daher hab ich gerade folgende Anzeige weggeschickt:
Irgendjemand muss ja für Ordnung und Sauberkeit sorgen, in dieser Stadt.
Nachtrag 16:26 Uhr: Nach einem Hinweis von Severin Mayr bin ich im Brief noch auf den Begriff „periodisches Medium“ eingegangen. Die Definition wird laut § 1 durch die Veröffentlichung auf der FPÖ Linz Homepage erfüllt. Zur Beweismittelsicherung hier noch ein Screenshot: